§ 6 EEG 2023 in der Umsetzung

Eine repräsentative Kommunalbefragung zur finanziellen Teilhabe von Kommunen an Windenergieanlagen

Herausgegeben von der Fachagentur Wind- und Solarenergie e. V.

Der § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 (EEG 2023) ermöglicht es Betreibern von Windenergieanlagen an Land und Solarparks, den betroffenen Kommunen 0,2 Cent pro Kilo-wattstunde Strom zu zahlen. Diese Regelung gilt seit Anfang 2021 für Neuanlagen und seit 2023 – im Bereich der Windenergie – auch für Bestandsanlagen. Das Ziel ist es, die Akzeptanz vor Ort zu steigern. Die Betreiber von Anlagen bekommen Zahlungen für EEG-geförderte Strommengen vom Netzbetreiber erstattet. Die Umsetzung dieser EEG-Regelung ist freiwillig. Eine verpflichtende Gestaltung der bundesgesetzlichen Regelung wurde in einem Gutachten des BMWK von Dezember 2023 als verfassungsrechtlich nicht zulässig eingestuft.