Mit dem § 2 EEG 2023 wollte der Bundesgesetzgeber die Bedeutung der erneuerbaren Energien gegenüber anderen Belangen stärken und damit den Ausbau der Erneuerbaren beschleunigen. Dabei wurde den Erneuerbaren ein „überragendes öffentliches Interesse“ und ein Beitrag zur „öffentlichen Sicherheit“ zugeschrieben. Kann diese Neuerung den Ausbau der wirklich beschleunigen? Ein Forschungsteam der Stiftung Umweltenergierecht hat § 2 EEG 2023 näher untersucht und in einer umfassenden Studie nun eine erste Bilanz gezogen, die durchaus positiv ausfällt.

In dem kostenfreien Online-Seminar „Das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG 2023 – eine Zwischenbilanz“ erläutert die Stiftung Umweltenergierecht Hintergrund und Funktionsweise von § 2 EEG 2023 und zeigen die Behörden- und Gerichtspraxis anhand von Beispielen auf.

Online-Seminar der Stiftung Umweltenergierecht vom 16. November 2023.