Mit Wirkung zum 1.1.2026 hat der Freistaat Bayern eine Gesetzesänderung erlassen, durch die Vorhabenträger genehmigungsbedürftiger Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sowie von Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 kW zur Beteiligung von Kommunen verpflichtet werden.

Als angemessene Beteiligung gilt laut der neuen Gesetzesänderung eine Abgabe, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,3 Cent pro Kilowattstunde orientiert. Vorhabenträger und Gemeinden können dabei entweder eine Direktzahlung oder auch andere Beteiligungsmodelle vereinbaren; ebenso ist eine Beteiligung gemäß § 6 EEG 2023 in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde möglich.

Darüber hinaus soll der Vorhabenträger den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligungsberechtigten Gemeinden ein Angebot zur Beteiligung an dem Vorhaben unterbreiten.

Beteiligungsberechtigt sind dabei alle Gemeinden gemäß § 6 Abs. 2 EEG 2023.

Den genauen Wortlaut des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften sowie der Zuständigkeitsverordnung finden Sie unter:


https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2025/24/gvbl-2025-24.pdf#page=39