Die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel gilt ab dem 14.01.2024. Der Bundesgesetzgeber hat einen neuen Absatz ins Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen, um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, weitere Flächen auszuweisen, wenn sie nicht selbst für die Umsetzung der Flächenziele nach Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) zuständig sind.
Der Landesverband Erneuerbare Energien Niedersachsen|Bremen e.V. (LEE) hat ein Infopapier zur neuen Gemeindeöffnungsklausel veröffentlicht, das Sie hier online finden.