Die „Isolierte Positivplanung“ ist ein mögliches Steuerungsinstrument, das kommunalen Planungsträgern die Möglichkeit gibt, zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen, ohne das eigene Planungskonzept in Frage zu stellen oder aufheben zu müssen. Die „isolierte“ Ausweisung einer Eignungsfläche für die Windenergienutzung stellt zwar eine Änderung des geltenden Flächennutzungsplans dar, die erforderlichen Schritte sind allerdings weniger planungs- und kostenintensiv als eine Gesamtkonzentrationsflächenplanung.
Mit der Neufassung des §245e Abs.1 BauGB wird die isolierte Positivplanung im Sinne eines weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien neu geregelt: Stellt ein Planungsträger in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dar, kann sich die Abwägung auf die Belange beschränken, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Voraussetzung ist: Die „Grundzüge der Planung“ müssen erhalten bleiben. Hiervon ist nach der Neuregelung regelmäßig auszugehen, „wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden.Diese Neuregelungen der isolierten Positivplanung ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Sie sind ab dann sowohl für Gemeinden als auch für viele Antragsteller von erheblicher Bedeutung.